Der Landschaftsplan stellt den naturschutzfachlichen Beitrag zum Flächennutzungsplan dar. Der Landschaftsplan wird wie der zugehörige Flächennutzungsplan auf Ebene der Bauleitplanung innerhalb der Grenzen einer Verbandsgemeinde, Gemeinde oder Stadt erstellt. Die Ziele des Landschaftsplans werden hierbei in den Flächennutzungsplan integriert. Die gesetzliche Grundlage der kommunalen Landschaftsplanung stellen §§ 8, 9 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit den Paragraphen der jeweiligen Landesnaturschutzgesetze dar. Gemäß dem BNatSchG sollen in einem Landschaftsplan Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf örtlicher Ebene konkretisiert werden. Dabei sind die Ziele der übergeordneten Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

Inhaltlich stellt der Landschaftsplan den bestehenden und angestrebten Zustand von Natur und deren Nutzung dar. Er entwickelt Leitbilder und zeigt Maßnahmen auf, die zur Konfliktbewältigung in Natur und Landschaft und zur Verbesserung der Verhältnisse auf kommunaler Ebene möglich sind. Der Landschaftsplan stellt somit einen Handlungsrahmen für die beabsichtigte Siedlungsentwicklung, die unbebaute Feldflur sowie die Wald- und Naturschutzflächen dar. Die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans erfolgen in textlicher und zeichnerischer Form.