Ermittlung Bedarf und fachliche Beschreibung der Maßnahmen
Nach den Vorgaben des § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind für erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft entsprechende Kompensationsmaßnahmen erforderlich, wenn diese nicht durch zumutbare Alternativen bzw. Maßnahmen vermieden werden können. Kompensationsmaßnahmen werden u. a. für die dauerhafte Versiegelung von Bodenflächen oder durch die Zerstörung von Vegetationsbeständen, welche sich nach dem Eingriff nicht kurzfristig regenerieren können, notwendig und i. d. R. nach oder im Zuge des Eingriffs umgesetzt. Weiterhin kann sich auch aus artenschutzrechtlichen Gründen die Notwendigkeit von Maßnahmen ergeben. Hierbei kann die Umsetzung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, sogenannten CEF-Maßnahmen, notwendig sein. Diese werden in ausreichendem Vorlauf zum eigentlichen Eingriff umgesetzt, um deren Wirksamkeit entfalten zu können, welche die ökologische Funktion des zu beeinträchtigenden Habitats im räumlichen Zusammenhang weiterhin wahren kann. Für Eingriffe in das Landschaftsbild, welche sich nicht durch landschaftspflegerische Maßnahmen, bspw. Eingrünungen, kompensieren lassen, kann eine Ersatzgeldzahlung notwendig werden. Der Bedarf an realer oder monetärer Kompensation richtet sich i. d. R. nach dem Vorhaben und der damit verbundenen Wirkungsintensität auf die Schutzgüter sowie nach der ökologische Wertigkeit der betroffenen Schutzgüter am Eingriffsort bzw. Betrachtungsraum.

Auch das Baurecht legt die Grundlage für Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung. Als rechtliche Grundlage dient der § 1 Abs. 6 Nr. 7 i. V. m. § 1a des Baugesetzbuches (BauGB). Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen.

Im Rahmen von Genehmigungsunterlagen werden die Maßnahmen fachlich ermittelt, deren Lage festgelegt und die Maßnahmenziele formuliert.

Detailplanung und Bauüberwachung
Zur Maßnahmenumsetzung wird eine Ausführungsplanung erstellt. In der Regel werden die Maßnahme und die Gegebenheiten vor Ort im Plan dargestellt. Wo genau z.B. die Bäume in welchem Abstand, in welcher Qualität und Anzahl gepflanzt werden. Zum Plan wird ein Leistungsverzeichnis erstellt und in der Folge werden Ausführungsfirmen um Abgabe eines Angebotes gebeten. Nach Auswertung der Angebote erstellen wir einen Vergabevorschlag und beauftragen in Abstimmung mit dem Bauberechtigten die geeignetste Ausführungsfirma. Bei einem vor Ort Termin werden die Firmen eingewiesen und während des Bauverlaufes werden die Firmen von uns in ihrer Bautätigkeit überwacht. Hinzu kommen die Rechnungsprüfung, Abnahmen und sofern vorhanden, die Mängelbeseitigung. Je nach Maßnahme kann eine Fertigstellungs- und Entwicklungspflege erforderlich sein.

Monitoring
Ein Monitoring dient der Dokumentation der Maßnahmenentwicklung über einen im Vorfeld  festgelegten Zeitraum und kann von der zuständigen Genehmigungsbehörde als Auflage im Genehmigungsbescheid festgesetzt werden. Durch das Monitoring soll die ordnungsgemäße Entwicklung bestätigt bzw. Defizite frühzeitig aufgedeckt werden, um eine Nachsteuerung, bspw. durch eine angepasste Pflege, zu ermöglich. Beispielhaft sind hier Anwuchskontrollen von Gehölzpflanzungen und Grünbeständen oder die Besatzkontrolle von ausgebrachten, künstlichen Nisthilfen für bestimmte zu fördernde Tierarten.

Unsere Leistungen

  • Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung
  • Fachbeitrag Artenschutzrecht